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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
für Autoglaser-Fachbetriebe
- Stand: Juli
2002 -
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote,
Aufträge, Kauf- und Werkverträge, Lieferungen ohne Einbau
(Warenlieferungen) sowie für Lieferungen mit Einbau (Montagen).
Sie gelten gleichfalls im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch für
nachfolgende Geschäftsbeziehungen.
Abweichende
Geschäftsbeziehungen unserer Geschäftspartner gelten nur,
wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden und
Änderungen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
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2. Vertragsabschluss
Verträge können schriftlich, mündlich oder telefonisch abgeschlossen
werden.
Rechte und Pflichten
aus geschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
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3. Lieferfristen,
Termine, Ersatzleistungen
Die von uns oder von einer von uns beauftragten Person genannten
Liefer- und Leistungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Werden
jedoch vereinbarte Fristen bei Lieferungen und Montagen überschritten,
sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Das gleiche gilt, wenn die Einhaltung der Termine und Fristen nicht durch
Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht werden.
Bestellungen sind
für uns dann verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich bestätigen oder
durch Lieferung nachkommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen dabei der
Schriftform.
Kann eine bestellte
Ware oder ein Ersatzteil in der vom Kunden gewünschten Ausführung nicht
geliefert werden oder kann die Montage oder Reparatur einer Autoscheibe
nicht erbracht werden, so können wir dem Kunden als Ersatz eine nach
Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Falle ist
der Kunde jedoch nicht zur Abnahme verpflichtet.
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4. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto.
Schecks und
Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer
Vereinbarung.
Fehlt eine
ausdrückliche Preisvereinbarung und wird eine taxmäßige Vergütung
(Preisliste) nicht angewendet, so ist gemäß § 632 BGB die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Eine Aufrechnung
gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen kann
nicht geltend gemacht werden.
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5. Gewährleistung und
Haftung bei Mängeln
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, auch für
Reparaturen sowie für eingebautes Material, beträgt 1 Jahr.
Bei Vorliegen
eines Sachmangels gem. § 434 BGB hat der Kunde uns als Werkunternehmer
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
Dies gilt auch für Reparaturen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass
der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nacherfüllung uns oder unseren Beauftragten zur Verfügung steht.
Keine Mängel im
Sinne der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmangelhaftung) sind:
a) Schäden durch
unsachgemäße Bedienung oder
Handhabung, z.B. durch
schadhafte Scheibenwischer, Eiskratzer u.ä.
b)
Eigenverschulden des Kunden
c) Mängel, die
bei Vertragsabschluss bereits
vorhanden waren
d) Verschleiß
Keine Mängel
stellen ferner beispielsweise auch folgende technisch-physikalisch
bedingten Erscheinungen an Gläsern dar:
- unauffällige
optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgenannten Gläsern
("Hammerschlag")
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei
Isoliergläsern.
Sind wir als
Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, so können wir diese
wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des
Werkes erbringen.
Schlägt auch eine
zweite Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
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6.
Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen
bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Soweit eingefügte
Ersatzteile bei Scheibenaustausch oder bei Reparaturen nicht wesentliche
Bestandteile werden, behalten wir uns als Werkunternehmer das Eigentum
auch an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer
Forderungen aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde
in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir als Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaues der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der
Zurückholung des Ausbaues trägt der Kunde.
Ist der Kunde
Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an die Verkäufer abgetreten werden.
("Verlängerter Eigentumsvorbehalt").
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7.
Mängelrügen
Sichtbare
Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware gerügt beziehungsweise
bei Abnahme des Fahrzeuges, dessen Autoscheiben von uns erneuert oder
repariert wurden, geltend gemacht werden, versteckte Mängel, z.B.
Undichtigkeiten, spätestens 4 Wochen nach Abnahme des Fahrzeuges.
Andernfalls entfallen die Gewährleistungsrechte.
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8.
Zahlung
Unsere
Kaufpreis- und Werklohnforderungen sind bei Abnahme beziehungsweise
Lieferung sofort in bar oder per Abtretungserklärung, bzw.
Versicherungs-Abrechnung fällig.
Erfolgt entsprechend
einer gesonderten Vereinbarung keine sofortige Bezahlung, so sind unsere
Rechnungen ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Kaufleute haben
ab Fälligkeit, Privatkunden im Verzugsfalle Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz (EZB-Diskontsatz) zu bezahlen.
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9.
Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist bei
Kaufleuten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmens
bzw. des Verkäufers. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist
der Sitz der Autoglaser-Fachwerkstatt
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10.
Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Die
vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen
Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Umfang wirksam.
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